§ 1 – Bekanntmachung der Unternehmen
(1) Das herrschende Unternehmen teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Konzernunternehmen schriftlich mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben: der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; normal normal die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; normal normal bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen; normal bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde und der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung); normal die Firmen und die Anschriften der Konzernunternehmen und deren Betriebe sowie die Zahlen der in diesen Unternehmen und Betrieben in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. normal normal normal arabic (2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann. (3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich dem Konzernbetriebsrat, normal normal den Gesamtbetriebsräten, normal normal den in den Unternehmen bestehenden Betriebsräten, normal normal den in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften, normal normal den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer. normal normal normal arabic Nehmen in einem Konzernunternehmen die Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) nach dieser Verordnung an der Wahl von Mitgliedern der Aufsichtsräte mehrerer Unternehmen teil und beginnen die Amtszeiten dieser Aufsichtsratsmitglieder innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten, so teilt dieses Unternehmen dies unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 2 den in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Arbeitnehmervertretungen mit.
Kurz erklärt
- Das herrschende Unternehmen muss 25 Wochen vor der Wahl der Arbeitnehmer-Aufsichtsratsmitglieder schriftlich informieren, dass diese Wahlen stattfinden.
- In der Mitteilung sind der Beginn der Amtszeit, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und die Geschlechteranteile im Aufsichtsrat anzugeben.
- Jedes Unternehmen muss diese Mitteilung schnellstmöglich bekannt machen, z.B. durch Aushang oder digitale Kommunikation.
- Die Mitteilung wird an verschiedene Arbeitnehmervertretungen, wie Betriebsräte und Gewerkschaften, weitergeleitet.
- Wenn Arbeitnehmer in mehreren Unternehmen an Wahlen teilnehmen, muss dies ebenfalls den entsprechenden Vertretungen mitgeteilt werden.